“Kleiner Hinweis vorweg: Dieser Artikel spiegelt unsere Sicht auf EmpCo aus Marketingperspektive wider und ist keine Rechtsberatung.”
Über die Hälfte aller Umweltaussagen in der EU sind vage, irreführend oder unbegründet. Das war das Ergebnis einer Untersuchung der EU-Kommission aus dem Jahr 2020, die 150 Werbeaussagen in 13 Mitgliedstaaten geprüft hat. 42 Prozent der Aussagen verstießen sogar gegen das Verbraucherrecht. Vor diesem Hintergrund hat die EU 2024 mit der Empowering Consumers-Richtlinie reagiert — einer Verschärfung des Verbraucherrechts, die genau diese Praktiken adressieren soll.
Dieser Artikel ist der zentrale Übersichtsbeitrag zur Richtlinie: Was sie regelt, wann sie gilt, für wen, welche Sanktionen drohen und welche Schritte Unternehmen jetzt gehen sollten. Detailfragen zu spezifischen Webseiten-Typen (E-Commerce, Konzern-Hersteller) behandeln wir in eigenen vertiefenden Artikeln, auf die wir an passenden Stellen verlinken.
- Was ist die Empowering Consumers-Richtlinie?
- Zeitplan und nationale Umsetzung
- Wen betrifft das?
- Die wichtigsten Verbote auf einen Blick
- Was zählt als Umweltaussage?
- Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssysteme
- Klimaneutralität und CO₂-Kompensation
- Zukunftsversprechen und Reduktionspläne
- Weitere Pflichten jenseits der Umweltaussagen
- Was sich für Webseiten und Kommunikation ändert
- Sanktionen und Durchsetzung
- Abgrenzung zur Green Claims Richtlinie
- Überschneidung mit der CSRD
- Was Unternehmen jetzt tun sollten
- Häufig gestellte Fragen
Was ist die Empowering Consumers-Richtlinie?
Die Empowering Consumers-Richtlinie — offiziell „Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen" — wurde am 28. Februar 2024 vom Europäischen Parlament verabschiedet und am 6. März 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. In Kraft getreten ist sie am 26. März 2024, anwendbar wird sie ab dem 27. September 2026.
Sie ist Teil des europäischen Green Deal und ändert zwei bestehende Richtlinien:
- Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD, 2005/29/EG) – die zentrale EU-Norm gegen irreführende Werbung
- Die Verbraucherrechte-Richtlinie (CRD, 2011/83/EU) — die Norm zu vorvertraglichen Informationspflichten
EmpCo ist also kein eigenständiges neues Gesetz, sondern eine Verschärfung des bestehenden Verbraucherrechts. Das hat zwei wichtige Konsequenzen: Erstens sind die Durchsetzungsmechanismen bereits etabliert (Wettbewerbszentrale, Verbraucherzentralen, Mitbewerber-Klagen). Zweitens fügt sich EmpCo nahtlos in das deutsche UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ein, wo die nationalen Regelungen bereits umgesetzt sind.
Zeitplan und nationale Umsetzung
Die Richtlinie wird vom Europäischen Parlament angenommen.
Offizielle Veröffentlichung im EUR-Lex-System.
20 Tage nach Veröffentlichung tritt die Richtlinie auf EU-Ebene in Kraft.
Alle EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zu diesem Datum in nationales Recht überführt haben.
Die neuen Regeln sind ab diesem Datum verbindlich anwendbar — ohne Übergangsfrist und ohne Bestandsschutz.
Die Europäische Kommission hat die Forderung der Industrie nach einer “Bestandsschutzregelung” ausdrücklich abgelehnt. Die Richtlinie sieht keine Ausnahmen für Marketingmitteilungen oder Verpackungen vor, die vor dem 27. September 2026 hergestellt wurden. Die Frist gilt auch für bestehende Produkte und ältere Marken-Kommunikation.
Wen betrifft das?
Die Richtlinie gilt für alle kommerziellen Mitteilungen, die sich an Verbraucher in der EU richten – unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder dem Standort des Unternehmens. Speziell betroffen sind:
- Unternehmen aller Branchen, die Produkte oder Dienstleistungen an Endverbraucher in der EU verkaufen
- Hersteller, deren Produkte über Händler an Verbraucher gelangen
- Marken-Eigentümer mit Verbraucher-sichtbarer Markenkommunikation
- Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, sobald sie sich an EU-Verbraucher richten
- B2B-Anbieter, sobald ihre Aussagen in Endkundenkommunikation einfließen
Die häufigste Fehlannahme: KMU-Ausnahmen
Viele Quellen erwähnen Ausnahmen für KMU – verlängerte Übergangsfristen oder vereinfachte Dokumentationspflichten. Diese Ausnahmen beziehen sich jedoch auf die noch ausstehende Green Claims Richtlinie (siehe Unterscheidungsabschnitt unten), nicht auf EmpCo selbst.
Für die Empowering Consumers-Richtlinie gibt es keine größenbezogenen Erleichterungen. Die zentralen Verbote gelten ab 27.09.2026 für alle Unternehmen — unabhängig von Mitarbeiterzahl oder Umsatz. Wettbewerbszentrale und Verbraucherzentralen unterscheiden in der Praxis nicht nach Unternehmensgröße.
Wie sieht's mit rein geschäftlichen Kommunikationen aus?
Die Richtlinie ist auf B2C-Kommunikation gerichtet. Reine B2B-Materialien — technische Datenblätter für Geschäftskunden, interne Vertriebsunterlagen, zugangsgeschützte B2B-Portale — fallen nicht direkt darunter. Aber:
- Sobald B2B-Inhalte öffentlich zugänglich sind (frei downloadbare Whitepaper, freie Datenblätter), können sie Verbraucher erreichen und damit unter EmpCo fallen
- Wenn B2B-Ursprungsansprüche wiederverwendet oder in verbraucherorientierte (B2C) Marketingmaterialien übertragen werden, unterliegen sie den EmpCo-Anforderungen.
- Auch wo das UWG nicht direkt greift, gelten weiterhin das allgemeine Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Verbot irreführender Aussagen.
Die wichtigsten Verbote auf einen Blick
Die Richtlinie führt mehrere neue Verbote per se ein, die auf die “schwarze Liste” unlauterer Geschäftspraktiken gesetzt werden. Verbote per se bedeuten: Es muss nicht mehr im Einzelfall geprüft werden, ob etwas irreführend ist – die Praxis ist automatisch rechtswidrig. Das macht sie für die Aufsichtsbehörden besonders einfach umsetzbar.
Allgemeine Umweltbehauptungen ohne Belege
Begriffe wie “umweltfreundlich”, “grün”, “natürlich”, “ökologisch”, “klimafreundlich”, “nachhaltig” sind nur dann zulässig, wenn dasselbe Medium konkret und nachweislich erklärt, worauf sich die Aussage bezieht. Verweise auf externe Webseiten oder QR-Codes reichen nicht aus.
Klimaneutralitäts-Aussagen auf Basis von Kompensation
Begriffe wie “CO₂-neutral”, “klimaneutral” und “klimakompensiert” sind ab dem Stichtag verboten, wenn sie auf Ausgleichsmaßnahmen außerhalb der Wertschöpfungskette beruhen. Erlaubt bleiben nur Aussagen, die auf tatsächlichen Reduktionen basieren.
Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem
Eigenmarken ohne unabhängige Prüfung sind ab der Frist verboten. Nur Labels, die auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Aufsicht basieren – oder von einer öffentlichen Behörde eingeführt wurden – sind zulässig.
Zukunftsversprechen ohne Umsetzungsplan
Aussagen wie “klimaneutral bis 2030” sind nur dann zulässig, wenn ein detaillierter, öffentlich zugänglicher und nachprüfbarer Umsetzungsplan vorliegt – mit messbaren Zwischenzielen, Ressourcenallokation und regelmäßiger Überprüfung durch Dritte.
Aussagen zum Gesamtprodukt bei nur teilweiser Geltung
“Aus recyceltem Material” darf nicht verwendet werden, wenn nur die Verpackung recycelt ist. Aussagen müssen sich spezifisch auf den Aspekt beziehen, der die Aussage tatsächlich erfüllt – und nicht suggerieren, dass das gesamte Produkt dies tut.
Gesetzlich vorgeschriebene Merkmale als besondere Vorteile bewerben
Für alle Produkte einer Kategorie gesetzlich vorgeschriebene Attribute dürfen nicht als besondere Vorteile beworben werden. Beispiel: Wasser darf nicht als “glutenfrei” vermarktet werden, Papierbögen dürfen nicht als “plastikfrei” gekennzeichnet werden.
Praktiken im Zusammenhang mit vorzeitiger Obsoleszenz
Unbegründete Behauptungen über Haltbarkeit (z.B. “hält 5.000 Waschgänge”), die zum vorzeitigen Austausch von Verbrauchsmaterialien (z.B. Druckerpatronen) anregen, und Produkte als reparierbar darstellen, obwohl sie es nicht sind, sind verboten.
Was zählt als Umweltaussage?
Die Richtlinie definiert “Umweltangabe” sehr breit: Jede freiwillige Aussage in kommerzieller Kommunikation – ob Text, Bild, Symbol, Aufschrift, Markenname oder Firmenname die ausdrückt oder impliziert, dass ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen positive oder geringere Umweltauswirkungen hat als vergleichbare Alternativen.
Drei Aspekte sind für die Praxis besonders wichtig:
Implizite Umweltansprüche durch Bilder und Symbole
Die EU-Kommission hat im FAQ vom November 2025 klargestellt: Rein implizite Elemente wie Farben oder Bilder ohne Text stellen für sich genommen keine generische Umweltaussage dar. Aber in Kombination mit Texten oder Logos können sie eine werden. Konkret können visuelle Elemente wie grüne Blätter, Wassertropfen oder Naturmotive in Kombination mit Texten als implizite Umweltaussagen gewertet werden.
Marken und Produktnamen
Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen, die Begriffe wie “grün”, “Öko”, “klimaneutral” oder ähnliche Umweltbezüge enthalten, fallen ausdrücklich unter die Richtlinie – selbst wenn sie markenrechtlich geschützt sind. Sie unterliegen den gleichen Anforderungen wie allgemeine Umweltangaben oder Nachhaltigkeitssiegel.
Soziale und ethische Aussagen
Die Richtlinie befasst sich nicht nur mit Greenwashing, sondern auch mit Social Washing. Aussagen zu Arbeitsbedingungen, Menschenrechten, Gleichbehandlung oder Tierschutz fallen ebenfalls darunter, soweit sie als Werbeaussagen formuliert sind.
Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssysteme
Ab dem Stichtag sind Nachhaltigkeitssiegel nur noch zulässig, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer öffentlichen Stelle eingerichtet wurden. Damit entfallen drei Kategorien:
- Eigenmarken ohne externe Überprüfung – z.B. selbst entworfene “Wir setzen auf Nachhaltigkeit”-Logos
- Branchenverbandslabel ohne ISO 17065 oder vergleichbare Normen
- Etiketten von Behörden außerhalb der EU, es sei denn, sie basieren auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überprüfung
Anerkannte Labels sind unter anderem das EU-Umweltzeichen (Verordnung EG 66/2010), EMAS (Verordnung EG 1221/2009), nationale Umweltzeichen des Typs I nach EN ISO 14024 (wie der Blaue Engel, der Nordic Swan oder ähnliche), FSC, MSC, EU-Bio und viele weitere zertifizierte Standards von Dritten.
Anforderungen an ein anerkanntes Zertifizierungssystem
Damit ein Zertifizierungssystem die Anforderungen der Richtlinie erfüllt, muss es:
- Allen Marktteilnehmern unter transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen
- Anforderungen in Absprache mit Sachverständigen und Stakeholdern definieren
- Verfahren für den Umgang mit Verstößen und Siegel-Entzug vorsehen
- Eine Überwachung durch unabhängige Dritte sicherstellen — z. B. nach ISO 17065
Was die EU-Kommission zu Eigensiegeln klargestellt hat
Es ist nicht verboten, dass derselbe Akteur Systeminhaber des Zertifizierungssystems und Verwender des Siegels ist — solange das Zertifizierungssystem die formalen Anforderungen erfüllt. Praktisch heißt das: Ein Hersteller kann ein eigenes Siegel haben, muss aber das dahinterliegende Zertifizierungssystem für andere Marktteilnehmer öffnen und einer unabhängigen Drittprüfung unterstellen. Für die meisten reinen Marketing-Eigensiegel ist das eine massive Schwelle.
Klimaneutralität und CO₂-Kompensation
Eine der wichtigsten Veränderungen für die Praxis: Klimaneutralitäts-Aussagen auf Produktebene sind ab Stichtag praktisch nicht mehr verwendbar, sofern sie auf Kompensation beruhen. Begriffe wie „klimaneutral", „CO₂-neutral", „klimakompensiert", „klimapositiv" und ähnliche fallen unter das per-se-Verbot, wenn sie auf Kompensationsmaßnahmen außerhalb der Wertschöpfungskette beruhen.
Die Logik dahinter: Die EU sieht Reduktion und Kompensation als fundamental verschieden an. Verbraucher können nicht zuverlässig zwischen den beiden unterscheiden, wenn sie ein „klimaneutral"-Label sehen. Daher das Verbot.
Was bleibt zulässig?
Sogenannte Beitrags-Claims (Contribution Claims), die das eigene Engagement transparent als Unterstützung beschreiben — ohne dem Produkt oder Unternehmen Neutralität zuzuschreiben:
“CO₂-neutral hergestellt”
“klimaneutral durch Kompensation”
„Klimapositive Lieferkette"
„Mit Klimaausgleich"
“Wir unterstützen Aufforstungsinitiativen in [region] gemeinsam mit [partner].”
“Wir haben unsere Scope-1-Emissionen seit 2019 um X% reduziert (siehe Nachhaltigkeitsbericht)”
“Durch unsere Partnerschaft mit [X] wurden 2024 Y Tonnen CO2-Äquivalent im Rahmen von [Projekt] gebunden.”
Wichtig: Bei Beteiligungsangaben muss auch klar davor gewarnt werden, dass es sich um Neutralität oder eine Vergütung handelt. Das rechtliche Bild ist hier noch nicht durch die Rechtsprechung geklärt – eine sorgfältige Formulierung mit einem konkreten Projekt, Partner und Standardverweis ist deutlich sicherer als allgemeine Investitionsaussagen.
Zukunftsversprechen und Reduktionspläne
Aussagen über zukünftige Umweltleistungen – “CO2-neutral bis 2030”, “Zero Waste bis 2025”, “CO₂-frei bis 2040” – sind nur unter strengen Auflagen ab dem Stichtag zulässig. Sie müssen gestützt sein auf:
- Klare, objektive, öffentlich zugängliche und nachprüfbare Verpflichtungen
- Einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan
- Messbare Zwischenziele mit konkreten Zeitrahmen
- Eine angemessene Ressourcenallokation
- Regelmäßige Prüfung durch einen unabhängigen externen Experten
- Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse
Was genau einen “detaillierten Umsetzungsplan” ausmacht, ist im Gesetz noch nicht ganz geklärt. Die Praxis wird sich durch die ersten Anfechtungsfälle entwickeln. Sicher ist: Reine Absichtserklärungen ohne Plan, Methodik und Verifizierung reichen nicht aus.
Weitere Pflichten jenseits der Umweltaussagen
Die Richtlinie ändert nicht nur die UCPD (mit den oben genannten Verboten), sondern auch die Verbraucherrechte-Richtlinie (CRD). Dies schafft neue vorvertragliche Informationspflichten, die Händler vor Vertragsabschluss erfüllen müssen:
Harmonisiertes Etikett zur gewerblichen Haltbarkeitsgarantie
Wenn ein Hersteller eine kommerzielle Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und für eine Dauer von mehr als zwei Jahren anbietet, muss diese Information mit einem harmonisierten Etikett mitgeteilt werden. Das Design des Etiketts wird von der Kommission per Durchführungsrechtsakt festgelegt.
Vereinheitlicher Hinweis zu gesetzlichen Gewährleistungsrechten
Verbraucher müssen prominent über das Bestehen und die Mindestdauer von zwei Jahren ihrer gesetzlichen Gewährleistungsrechte informiert werden – durch eine vereinheitlichte Mitteilung, deren Format ebenfalls von der Kommission festgelegt wird.
Pflichtinformationen zu Software-Updates
Für Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und Dienstleistungen muss der Mindestzeitraum, für den der Hersteller Software-Updates bereitstellt, vorvertraglich mitgeteilt werden. Diese Information muss als Zeitspanne oder als konkretes Datum angegeben werden.
Reparierbarkeits-Score und Reparaturinformationen
Wo es einen harmonisierten Reparaturfähigkeits-Score auf EU-Ebene für eine Produktkategorie gibt, muss dieser mitgeteilt werden. Wenn es keinen solchen Score gibt, müssen – soweit der Hersteller diese Informationen bereitstellt – alternative Angaben zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Reparaturkosten und Reparaturanleitungen gemacht werden.
Umweltfreundliche Lieferoptionen
Wo verfügbar, müssen Verbraucher über umweltfreundliche Lieferoptionen informiert werden – wie zum Beispiel Lieferung per Lastenrad, Elektrofahrzeug oder gebündelte Versandoptionen.
Diese vorvertraglichen Informationspflichten sind ein eigener Compliance-Bereich, der von Greenwashing-Audit-Tools wie searchVIU nicht vollständig abgedeckt wird. Sie erfordern eher technische Anpassungen an Shopsystemen (PIM, Checkout-Flow) als primär Content-Screening. Eine vollständige EmpCo-Compliance erfordert daher in der Regel mehrere parallele Tools und Prozesse.
Was sich für Webseiten und Kommunikation ändert
EmpCo betrifft jede kommerzielle Kommunikation gegenüber Verbrauchern. Auf Webseiten heißt das konkret: Praktisch jeder Touchpoint kann erfasst sein. Die Auswirkungen unterscheiden sich aber je nach Webseiten-Typ erheblich.
Online-Shops
Produktseiten, Kategorieseiten, Filter-UI, Marketing-Banner, Produktfeeds für Google Shopping und Marktplätze – alle Kontaktpunkte sind abgedeckt. Es gibt besondere Risiken bei Marktplatzangeboten und Dropshipping.
Vertiefung lesen →Konzerne
Multi-Brand-Portfolios, Corporate-Site, Marken-Microsites, CSRD-Schnittmenge, Pressemitteilungs-Archive, Produktdatenblatt-Portale — eigene Compliance-Architektur erforderlich.
Vertiefung lesen →Für alle Webseiten-Typen gilt: Compliance ist keine einmalige Aktion. Inhalte verändern sich laufend — neue Pressemitteilungen, neue Kampagnen, neue Produkt-Launches, regionale Anpassungen. Eine einmalige Prüfung reicht nicht, es braucht laufendes Monitoring.
Sanktionen und Durchsetzung
Verstöße gegen die EmpCo-Richtlinie ziehen primär zivilrechtliche Konsequenzen nach sich, können aber in bestimmten Konstellationen auch Bußgelder zur Folge haben.
Zivilrechtliche Sanktionen
Der Regelfall: Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände wie die Wettbewerbszentrale, die Verbraucherzentralen oder die Deutsche Umwelthilfe. Daraus folgen typischerweise:
- Unterlassungsansprüche — die problematische Aussage muss entfernt werden
- Korrekturmaßnahme bereits verteilte Materialien müssen möglicherweise zurückgerufen werden
- Schadensersatzansprüche — bei nachweisbaren Schäden für Mitbewerber
- Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG — bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen kann der durch die unlautere Handlung erzielte Gewinn abgeschöpft werden
- Ordnungsgelder bis 250.000 € bei Verstößen gegen Unterlassungserklärungen
Bußgelder für massive grenzüberschreitende Verstöße
Bei weitverbreiteten grenzüberschreitenden Verstößen (mindestens drei EU-Mitgliedstaaten betroffen) kann über den CPC-Mechanismus ein Bußgeld von bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes oder mindestens 2 Millionen Euro verhängt werden — je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Per-se-Verbote machen die Durchsetzung einfach
Die Verbote, die auf die “schwarze Liste” gesetzt werden, sind per se Verbote – es ist keine individuelle Prüfung nötig, ob etwas irreführend ist. Das macht es für die zuständigen Behörden besonders einfach, dagegen vorzugehen. Wer pauschale Umweltangaben ohne Nachweis macht, die Klimaneutralität durch Kompensation beansprucht oder ein nicht zertifiziertes Eigenmarkensiegel verwendet, hat unmittelbare rechtliche Konsequenzen zu befürchten.
Eine wichtige praktische Konsequenz: Unternehmen müssen die Belege für ihre Umweltangaben sofort vorlegen können. Kommt ein Abmahnschreiben und das Unternehmen kann die Begründung nicht innerhalb der gesetzten Frist liefern, folgt automatisch eine kostenpflichtige Zwangsvollstreckung. Diese Beweislastumkehr macht eine systematisch dokumentierte Beweisführung unentbehrlich.
Abgrenzung zur Green Claims Richtlinie
Einer der häufigsten Stolpersteine: Die Empowering Consumers Directive (EmpCo) und die Green Claims Directive (GCD) werden oft in einem Atemzug genannt – aber das sind zwei unterschiedliche Gesetze mit unterschiedlichem Status.
Status: Verabschiedet, in Kraft, ab 27.09.2026 anwendbar
Fokus Verbraucherschutz, allgemeine Verbote von irreführender Umweltkommunikation
Mechanismus: Per-se-Verbote, nachträgliche Durchsetzung über Wettbewerbsrecht
KMU-Ausnahmen Keine
Status: Vorschlag der EU-Kommission im Juni 2025 zurückgezogen, derzeit auf Eis
Fokus Detaillierte technische Anforderungen an Umweltaussagen, Vorab-Zertifizierung
Mechanismus: Vorabprüfung durch unabhängige Stellen vor Veröffentlichung
KMU-Ausnahmen Geplant (verlängerte Fristen, Ausnahmen für Kleinstunternehmen)
Der GCD war ursprünglich als ergänzende detaillierte Regelung gedacht – mit kleinteiligen Anforderungen für die vor-marktliche Überprüfung von Umweltangaben und einer Vorabzertifizierungspflicht. Nach dem Scheitern der Trilogverhandlungen im Juni 2025 zog die Kommission den Vorschlag zurück. Ob und in welcher Form die GCD zurückkehrt, bleibt offen.
Wichtig für die Praxis: Das Schicksal der GCD ändert nichts an der EmpCo. Die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher wird verabschiedet, in nationales Recht umgesetzt und gilt ab dem 27. September 2026 – unabhängig davon, ob die GCD irgendwann nachzieht.
Überschneidung mit der CSRD
Eine subtile, aber wichtige Schnittstelle: Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet bestimmte Unternehmen zu detaillierten, an Investoren adressierten Nachhaltigkeitsberichten. Diese Berichte fallen nicht in den EmpCo-Scope, weil sie verpflichtend und nicht an Verbraucher gerichtet sind.
Aber sobald Unternehmen Aussagen aus ihrem CSRD-Bericht in der Werbung verwenden – in Pressemitteilungen, auf Marketing-Hubs, in Social-Media-Posts oder als Verkaufsargumente auf Produktseiten – greifen die EmpCo-Anforderungen. Diese Schnittstelle wird in der Praxis häufig übersehen, mit potenziell kostspieligen Folgen.
Ebenfalls wichtig: Selbst wenn ein Unternehmen durch das EU-Omnibus-Paket von der CSRD-Berichtspflicht befreit wird, bleibt es vollumfänglich an die EmpCo-Werberegeln gebunden. Wer also die interne Datenbasis für Nachhaltigkeitskennzahlen abbaut, weil keine CSRD-Berichtspflicht mehr besteht, riskiert, im Streitfall seine Green Claims gegenüber Wettbewerbern oder Verbraucherverbänden nicht mehr belegen zu können.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Eine pragmatische Roadmap in zehn Schritten – mit Verweisen auf die detaillierten Deep-Dive-Artikel:
- Domain-Inventar erstellen Welche Webseiten, Subdomains, Microsites gehören zum Unternehmen? Bei Konzernen oft nicht trivial.
- Inhalts-Bestandsaufnahme — welche Begriffe, Siegel und Aussagen kommen wo vor? Bei größeren Webseiten nur automatisiert leistbar.
- Nach Risiko priorisieren – hohe Risiken (Klimaneutralität auf Kompensation, generische Begriffe ohne Beleg, ungeprüfte Eigensiegel) zuerst angehen.
- Beweise sichern Für jede Umweltbehauptung, die du behalten willst, brauchst du eine nachvollziehbare Beweiskette: Studien, Ökobilanzen, Zertifikate, Methodendeskriptionen.
- Texte überarbeiten — generische Begriffe entweder mit konkreter, belegbarer Information versehen oder ersetzen. Auch Marken- und Produktnamen mit Umweltbezug prüfen.
- Visuelle Elemente prüfen — Kategorienseiten und PDP-Galerien auf implizite Umweltsignale prüfen.
- Nachhaltigkeitssiegel überprüfen — Sind alle verwendeten Siegel auf einem anerkannten Zertifizierungssystem basiert?
- Vorvertragliche Informationspflichten umsetzen Harmonisierte Etiketten, Update-Zeiträume, Reparierbarkeitsinformationen technisch in den Shop integrieren.
- Kontinuierliches Monitoring etablieren Compliance ist kein einmaliges Projekt. Laufende Überprüfungen verhindern, dass nach dem 27. September 2026 unbemerkt neue Verstöße auftauchen.
- Rechtliche Einschätzung von kritischen Fällen — Hochriskante Befunde sollten von einer spezialisierten Anwaltskanzlei für Wirtschaftsrecht geprüft werden.
Häufig gestellte Fragen
Gilt der EmpCo auch für Unternehmen außerhalb der EU?
+
Ja. Die Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Endverbraucher in der EU vermarkten – unabhängig davon, wo das Unternehmen ansässig ist. Auch Nicht-EU-Unternehmen sind betroffen, sobald sie EU-Verbraucher ansprechen. Das gilt insbesondere für Online-Shops, die in die EU liefern, Markenwebsites mit Inhalten in EU-Sprachen und Händler auf europäischen Marktplätzen.
Müssen wir bis zum 27. September 2026 alle Verpackungen austauschen?
+
Es gibt keine allgemeine Übergangsfrist. Verpackungen mit verbotenen Angaben müssen bis zur Frist konform sein. Die Kommission hat jedoch klargestellt, dass die nationalen Vollzugsbehörden bei der Prüfung von Fällen Verhältnismäßigkeit und berechtigte Erwartungen berücksichtigen können – zum Beispiel, wenn ein Händler nachweisen kann, dass er sich nach Kräften bemüht hat, Produkte, die sich bereits in der Vertriebskette befinden, konform zu machen.
Kurzfristig können Aufkleber oder Zusatzinfos am Point of Sale angebracht werden. Langfristig sollte die Verpackung neu gedruckt werden.
Was ist mit “Bio”-Begriffen für Lebensmittel?
+
Begriffe wie “bio” oder “ökologisch” für Lebensmittelprodukte sind sektorspezifisch durch die EU-Öko-Verordnung 2018/848 geregelt. Diese hat Vorrang vor der EmpCo, da sie spezifischer ist. In diesen Fällen kommt die EmpCo nicht zur Anwendung. Begriffe wie “vegan” oder “vegetarisch” sind hingegen kontextabhängig: Wenn ihre Verwendung einen ökologischen oder sozialen Vorteil impliziert, können sie eine Umweltwerbung im Sinne der EmpCo darstellen.
Können wir eigentlich noch sagen, dass wir CO₂ ausgleichen?
+
Ja, aber unter bestimmten Voraussetzungen. Was nicht mehr erlaubt ist: Ein Produkt oder Unternehmen als klimaneutral (“klimaneutral”, “CO₂-neutral”) zu bezeichnen, wenn dies auf Kompensationen basiert. Was weiterhin erlaubt ist: Förderbeiträge, die das eigene Engagement des Unternehmens transparent als Unterstützung beschreiben, ohne Neutralität zu beanspruchen. Beispiel: “Wir investieren X Euro jährlich in zertifizierte Klimaschutzprojekte” oder “Durch unsere Partnerschaft mit [konkreter Partner] wurden im Jahr 2024 X Tonnen CO₂-Äquivalente in [konkretes Projekt] eingespart”. Eine klare Abgrenzung zu jeglichem Neutralitätsanspruch ist dabei ebenso entscheidend wie die konkrete Angabe von Projekt, Partner und Standard.
Was passiert, wenn wir die Frist verpassen?
+
Am Stichtag tritt keine automatische Sanktion in Kraft. Das Risiko entsteht durch Durchsetzungsmaßnahmen – wenn Wettbewerber, Wettbewerbsbehörden, Verbraucherverbände oder Umweltgruppen aktiv nach problematischen Aussagen suchen und Abmahnungen verschicken. Die Erfahrung zeigt, dass organisierte Durchsetzungswellen oft kurz nach Inkrafttreten neuer Regelungen beginnen. Wer am 27. September 2026 noch pauschale CO2-Neutralitätsaussagen oder ungeprüfte Eigenlabel verwendet, sollte mit Aufmerksamkeit von Verbraucherschutzorganisationen rechnen.
Reicht ein QR-Code zur Untermauerung?
+
Nein. Die Richtlinie schreibt vor, dass die Angabe einer Umweltwerbung “klar und deutlich auf demselben Medium angegeben” werden muss. Ein QR-Code, der zu einer externen Website verlinkt, ist nicht dasselbe Medium im Sinne der Richtlinie. Die Nachweise müssen direkt am Touchpoint sichtbar sein – auf der Produktseite, im Werbebanner, auf der Verpackung selbst.
Wer kann uns eine Unterlassungsaufforderung schicken?
+
In den meisten EU-Mitgliedstaaten gehören zu den berechtigten Parteien Wettbewerber, qualifizierte Verbraucherverbände und spezielle Durchsetzungsstellen wie nationale Verbraucherschutzorganisationen und Umweltverbände. Behörden können zusätzlich im Rahmen der Marktüberwachung tätig werden. Unterlassungsschreiben fordern in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung – wer nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung oder Zwangsmaßnahmen.
Wo finde ich den offiziellen Text der Richtlinie?
+
Den offiziellen Richtlinientext findest du im EUR-Lex-System der EU: Richtlinie (EU) 2024/825 auf EUR-Lex. Die Kommission hat außerdem ein Q&A-Dokument (Stand: 27. November 2025) veröffentlicht, das viele Detailfragen klärt. Für die nationale Umsetzung in das Recht deines Mitgliedstaates schaust du am besten in deinem nationalen Amtsblatt oder auf der entsprechenden nationalen Regierungswebseite nach.
Webseite auf EmpCo-Risiken prüfen lassen
Mit dem searchVIU Empowering Consumers-Check screenst du deine Webseite automatisch auf riskante Umweltaussagen — kontinuierlich, KI-gestützt und mit priorisierten Befunden für dein Compliance-Team. Der Quick-Check für deine 25 wichtigsten Seiten ist kostenlos und unverbindlich.
EmpCo im E-Commerce: Was ändert sich für Online-Shops, Marktplätze und Dropshipping?
Wie sich die Richtlinie auf Produktdetailseiten, Produktfeeds, Marktplatz-Listings und Dropshipping-Setups auswirkt – mit Fokus auf Produkttexte, Bilder und Filter-UI.
EmpCo für Konzernhersteller: Was Mehr-Marken-Häuser jetzt aktualisieren müssen
Bei Multi-Brand-Portfolios gibt es besondere EmpCo-Herausforderungen: Unternehmenswebsite, Brand-Microsites, Überschneidungen bei CSRD, Pressemitteilungen und Portale für Produktdatenblätter.
Offizielle Quellen und weiterführende Infos
- Richtlinie (EU) 2024/825 – Volltext auf EUR-Lex
- Europäische Kommission: Fragen und Antworten zur EmpCo-Richtlinie (Stand 27. November 2025)
- Umweltaussagen in der EU – Verzeichnis und Zuverlässigkeitsbewertung (2020)
Hinweis: Dieser Artikel wurde mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert, stellt jedoch keine Rechtsberatung dar. Die Bewertung konkreter Sachverhalte sollte stets durch eine fachkundige Wirtschaftskanzlei erfolgen.