Recht & Werbung

Eine EmpCo-Linie für Konzerne mit vielen Marken

Wo in Konzernen Umweltaussagen entstehen, von der Markenseite bis zum Pressearchiv, und wie du sie vollständig erfasst.

KonzernMarke AMarke BNewsroomDatenblättereine Begriffsliste, ein Freigabeprozess
Michael WeberErstmals veröffentlicht: 09.06.2026Stand: 02.11.202611 Min. Lesezeit
Kurz gesagt
  • Für Konzerne mit mehreren Marken gelten dieselben Regeln der EmpCo-Richtlinie wie für jeden Shop. Schwierig ist die Menge an Websites, Archiven und Zulieferungen an den Handel.
  • Besonders zu beachten sind Markennamen, eigene Siegel, Aussagen aus dem Nachhaltigkeitsbericht und alte Pressemitteilungen.
  • Am Anfang stehen eine vollständige Liste aller Domains und ein Crawl über alle davon.
Hinweis

Dieser Ratgeber beschreibt, wo in Konzernen Umweltaussagen entstehen, und fasst die Regeln der Richtlinie (EU) 2024/825 zusammen. Er ist keine Rechtsberatung. Ob eine Aussage zulässig ist, klärst du mit deiner Rechtsabteilung oder einer Kanzlei.

Begriffe, Fristen und die deutsche Umsetzung erklärt der Ratgeber EmpCo-Richtlinie. Hier geht es um die Lage in Unternehmen mit Konzernseite, Markenseiten, Newsroom und Portalen für Händler.

Was im Konzern dazugehört

Die UGP-Richtlinie gilt für Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern vor, während und nach dem Kauf. Laut Kommission zählt dazu jede Handlung und Kommunikation, die unmittelbar mit der Werbung für Produkte oder ihrem Verkauf zusammenhängt. In Konzernen betrifft das viele Orte.

OrtTypische AussageWorauf es ankommt
Konzernseite„Wir produzieren klimafreundlich“Aussage zum ganzen Unternehmen, Nr. 4a und 4b
Markenseiten und MicrositesEigenes Siegel „Green Edition“Zertifizierungssystem, Nr. 2a
Newsroom und Pressearchiv„Werk produziert jetzt CO₂-neutral“Aussage ist weiter online
Social MediaPosts mit Naturbildern und „nachhaltig“Bild und Text zusammen
Datenblatt- und HändlerportaleProdukttexte für den HandelTexte erreichen über den Handel Verbraucher
NachhaltigkeitsberichtKennzahlen und ZieleDer Bericht fällt meist nicht unter die UGP-Richtlinie, Werbung mit seinen Inhalten schon

Konzernseite und Dachmarke

Sätze über das ganze Unternehmen stehen oft im Kopf der Startseite. Die Richtlinie verbietet Umweltaussagen zur gesamten Geschäftstätigkeit, wenn sie nur eine bestimmte Aktivität betreffen (Nr. 4b). Erwägungsgrund 11 nennt als Beispiel ein Unternehmen, das den Eindruck erweckt, nur erneuerbare Energie zu nutzen, obwohl viele Anlagen mit fossilen Brennstoffen laufen. Allgemeine Aussagen wie „klimafreundlich“ brauchen ohne Spezifizierung den Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung (Nr. 4a).

Für Ziele wie „klimaneutral bis 2030“ gilt Art. 6 Abs. 2 Buchst. d UGP-Richtlinie, im UWG § 5 Abs. 3 Nr. 4. Gefordert sind klare, öffentlich einsehbare Verpflichtungen in einem detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen und zugewiesenen Ressourcen. Ein unabhängiger externer Sachverständiger prüft den Plan regelmäßig, und seine Ergebnisse sind für Verbraucher zugänglich. Laut Kommission gilt das für Aussagen zu Produkten und auf Unternehmensebene. Plan und Prüfergebnisse müssen nicht auf demselben Medium stehen wie die Aussage. Ein Verweis, etwa per QR-Code auf die Website, reicht laut Kommission.

Zur Kompensation stellt die Kommission klar, dass Nummer 4c nur Aussagen zu Produkten betrifft. Aussagen zur Kompensation auf Unternehmensebene bleiben an die übrigen Regeln gebunden. Über Investitionen in Klimaprojekte darf ein Unternehmen berichten, wenn die Darstellung nicht irreführt. Wie typische Ausgleichsformulierungen eingeordnet werden, zeigt die Tabelle im Ratgeber EmpCo-Richtlinie.

Auf Konzernseiten stehen oft auch Sätze zu Arbeitsbedingungen, Lieferketten oder Vielfalt. Soziale Merkmale zählen jetzt zu den wesentlichen Merkmalen, über die Werbung nicht irreführen darf (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b). Mehr dazu im Abschnitt Soziale Aussagen.

Beispiel einer Startseite

Das schematische Beispiel zeigt den Kopf einer Konzernseite. Links steht ein allgemeines Versprechen, rechts ein Ziel mit Plan, Bezug und Prüfung.

Vorher: allgemeine Aussagen

„Wir leben Verantwortung. Als nachhaltiges Familienunternehmen produzieren wir klimafreundlich und denken an kommende Generationen.“

  • „Nachhaltig“ und „klimafreundlich“ stehen ohne Spezifizierung (Nr. 4a).
  • „Produzieren klimafreundlich“ spricht über die gesamte Produktion. Betrifft es nur ein Werk, berührt das Nr. 4b.
Nachher: Ziel mit Plan und Prüfung

„Unser Reduktionsziel. Bis 2030 senken wir die Emissionen aus eigenen Anlagen und eingekaufter Energie (Scope 1 und 2) um 42 % gegenüber 2019. Der Umsetzungsplan mit Zwischenzielen und Budget steht im Nachhaltigkeitsbericht. Ein unabhängiger Prüfer bewertet den Fortschritt jährlich, seine Ergebnisse sind öffentlich.“

Aussagen zur künftigen Umweltleistung brauchen einen solchen Plan und eine regelmäßige externe Prüfung (Art. 6 Abs. 2 Buchst. d). Ob die Darstellung reicht, entscheidet der Einzelfall.

Markennamen und eigene Siegel

Marken-, Firmen- und Produktnamen stehen ausdrücklich in der Definition der Umweltaussage, auch wenn sie markenrechtlich geschützt sind. Laut Kommission ist „green“ oder „blue“ im Namen nicht automatisch eine Umweltaussage. Weckt der Name beim durchschnittlichen Verbraucher eine Umweltassoziation, braucht er eine Spezifizierung auf demselben Medium oder den Nachweis nach Nr. 4a. Die Kommission verweist außerdem auf die Markenrechtsrichtlinie (EU) 2015/2436. Danach können Mitgliedstaaten die Eintragung solcher Marken ablehnen oder sie für nichtig erklären.

Eigene Siegel einzelner Marken sind nur zulässig, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Das System muss allen Unternehmen offenstehen, die die Anforderungen erfüllen. Die Überwachung übernimmt ein Dritter, der laut Kommission eine vom Systeminhaber rechtlich getrennte Einheit sein muss. Dass der Konzern selbst Inhaber des Systems ist, schließt die Richtlinie nicht aus. Die vier Kriterien für ein Zertifizierungssystem stehen im Ratgeber EmpCo-Richtlinie.

Laufen in einem Konzern mehrere Marken mit eigenen Formulierungen, sagt das Unternehmen gegenüber denselben Verbrauchern Unterschiedliches. Eine gemeinsame Liste freigegebener Formulierungen hält die Sprache über alle Marken gleich.

Nachhaltigkeitsbericht und Werbung

Berichte nach der CSRD richten sich an Investoren und sind in der Regel Pflicht. Laut Kommission fallen sie deshalb meist nicht unter die UGP-Richtlinie. Nutzt ein Unternehmen Informationen aus dem Bericht in freiwilliger Werbung für Verbraucher, gilt für diese Werbung die UGP-Richtlinie.

In der Praxis wandern Zahlen aus dem Bericht in Pressemitteilungen, Kampagnen und Produktseiten. Im Bericht stehen sie mit Methode und Prüfvermerk, im Banner oft allein. Hilfreich ist eine Liste, welche Aussagen aus dem Bericht in welchen Kanal dürfen und welche Spezifizierung mitwandert.

Die Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026, das sogenannte Omnibus-Paket, fasst die Berichtspflicht enger. Auf Einzelebene gilt sie künftig für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz. Die UGP-Richtlinie gilt für Werbung gegenüber Verbrauchern, unabhängig von einer Berichtspflicht. Fällt eine Konzerngesellschaft aus der Berichtspflicht heraus, können die bisher erhobenen Daten weiter als Beleg für Umweltaussagen dienen.

Pressearchive und Social Media

Pressemitteilungen über Produkte oder Marken können kommerzielle Kommunikation sein. Was im Archiv steht, ist weiter öffentlich und auffindbar, oft über Jahre. Für die Bestandsaufnahme gehören Newsroom, Blog und Archive deshalb dazu. Bei alten Social-Media-Posts gilt dasselbe. Pro Eintrag kann die Rechtsabteilung entscheiden, ob er bleibt, einen Hinweis bekommt oder offline geht.

§ 15b UWG, verkündet am 27.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 322), betrifft Ansprüche zu Waren, die vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden. Er gilt bis einschließlich 26.09.2028. Pressemitteilungen und Posts nennt er nicht.

Datenblätter und Händlerportale

Hersteller liefern Texte und Bilder über Portale, PIM-Exporte und Marketing-Hubs an den Handel. Dort landen sie auf Produktseiten und in Feeds. Wer die Aussagen im eigenen Konzern bereinigt, sollte deshalb auch die Daten prüfen, die an Händler gehen. Wer im Einzelfall verantwortlich ist, regelt das nationale Recht. Was Händler dabei sehen, beschreibt der Ratgeber EmpCo im Onlineshop.

Zu den Daten für den Handel gehören seit dem 27.09.2026 auch neue Pflichtangaben. Händler zeigen den Mindestzeitraum für Software-Updates, Reparaturinformationen und das Label für Haltbarkeitsgarantien, wenn der Hersteller diese Angaben bereitstellt. Laut Erwägungsgrund 36 müssen Händler nicht selbst danach suchen.

B2B-Inhalte

Reine B2B-Kommunikation fällt laut Kommission nicht unter die UGP-Richtlinie. Für sie gelten andere Regeln, etwa die Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, in Deutschland das UWG. Mitgliedstaaten dürfen den Schutz auf B2B ausweiten, das gehört aber nicht zum harmonisierten EU-Rahmen. Offen zugängliche Datenblätter oder Whitepaper können auch Verbraucher erreichen. Für die Bestandsaufnahme ist es einfacher, sie mitzuprüfen.

Vorgehen in sechs Schritten

  1. Domain-Inventar anlegen. Dazu gehören alle Konzern-, Marken-, Länder- und Kampagnenseiten und die Subdomains für Newsroom, Karriere und Datenblätter.
  2. Crawl über alle Domains, inklusive JavaScript, mit Speicherung des HTML je URL.
  3. Begriffsliste mit Rechtsabteilung und Nachhaltigkeitsteam abstimmen, für alle Sprachen und Märkte. Soziale Aussagen gehören dazu.
  4. Fundstellen nach Marke und Seitentyp sortieren, Templates zuerst.
  5. Freigabeprozess für neue Umweltaussagen festlegen, mit einer gemeinsamen Liste erlaubter Formulierungen.
  6. Laufend prüfen. Neue Kampagnen und Markenstarts bringen neue Aussagen.

Welche Ansprüche Mitbewerber und Verbände bei Verstößen haben, zeigt der Ratgeber EmpCo-Richtlinie.

Häufige Fehler

  • Nur die Konzernseite prüfen und Microsites alter Kampagnen übersehen.
  • Jede Marke mit eigener Begriffsliste arbeiten lassen.
  • Pressearchiv und PDFs auslassen.
  • Zahlen aus dem Nachhaltigkeitsbericht ohne Methode in die Werbung übernehmen.
  • Nach dem Wegfall der Berichtspflicht die Datengrundlage für bestehende Aussagen aufgeben.
  • Datenlieferungen an den Handel vergessen.

Häufige Fragen

Gilt EmpCo für eine Konzernseite, die sich an Investoren richtet?

Pflichtberichte für Investoren fallen laut Kommission meist nicht darunter. Werbung für Verbraucher mit Inhalten daraus schon. Ob eine Seite Verbraucher anspricht, ist eine Frage des Einzelfalls.

Müssen wir grüne Markennamen ändern?

Nicht automatisch. Entscheidend ist laut Kommission, ob der Name beim durchschnittlichen Verbraucher eine Umweltassoziation weckt. Die Bewertung gehört zur Rechtsberatung.

Darf der Konzern ein eigenes Siegel betreiben?

Ja, wenn es auf einem Zertifizierungssystem nach Art. 2 Buchst. r UGP-Richtlinie beruht und ein rechtlich getrennter Dritter die Einhaltung überwacht.

Dürfen wir sagen, dass wir unsere Emissionen ausgleichen?

Nr. 4c verbietet Aussagen, nach denen ein Produkt wegen Kompensation klimaneutral ist. Aussagen zur Kompensation auf Unternehmensebene fallen laut Kommission nicht unter 4c, bleiben aber an die übrigen Regeln gebunden. Werbung mit Investitionen in Klimaprojekte ist nach Erwägungsgrund 12 möglich, wenn sie nicht irreführt.

Wir müssen nach dem Omnibus-Paket nicht mehr berichten. Ändert das etwas für unsere Werbung?

Die UGP-Richtlinie gilt für Werbung gegenüber Verbrauchern, unabhängig von einer Berichtspflicht nach der CSRD. Umweltaussagen in der Werbung brauchen weiter eine Spezifizierung und Belege. Die Bewertung im Einzelfall gehört zur Rechtsberatung.

Was ist mit alten Pressemitteilungen?

Sie sind weiter online. Die Richtlinie kennt für Inhalte keine Übergangsfrist. Was mit einzelnen Einträgen passiert, entscheidet die Rechtsabteilung.

Wie finden wir alle Aussagen über viele Domains?

Mit einem Crawl über alle Domains inklusive JavaScript und einer abgestimmten Begriffsliste. Bilder mit Text daneben muss sich ein Mensch ansehen.

searchVIU crawlt auch große Websites mit Millionen URLs vollständig, inklusive JavaScript, und speichert HTML und Screenshot jeder URL. So entsteht die Liste aller Seiten, auf der die Bestandsaufnahme aufbaut. Mehr dazu auf der Seite SEO Crawler.

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Quellen

Abgerufen am 02.11.2026. Ist eine Angabe veraltet oder fehlt etwas, schreib uns.

  1. EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2024/825: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32024L0825 · ABl. L vom 06.03.2024
  2. EU-Kommission, Questions & Answers zur Richtlinie 2024/825: https://commission.europa.eu/topics/consumers/consumer-rights-and-complaints/sustainable-consumption_en · Stand September 2026
  3. Bundesgesetzblatt, Drittes Gesetz zur Änderung des UWG: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/43 · BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19.02.2026
  4. Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung Drucksache 21/8158 (§ 15b UWG): https://dserver.bundestag.de/btd/21/081/2108158.pdf · 23.09.2026
  5. Bundesgesetzblatt, Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des UWG (§ 15b UWG): https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/322 · BGBl. 2026 I Nr. 322 vom 27.10.2026
  6. EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus, CSRD): https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2026/470/oj · ABl. L vom 26.02.2026
  7. EUR-Lex, Markenrechtsrichtlinie (EU) 2015/2436: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2015/2436/oj · 23.12.2015