Recht & Werbung

Was gilt mit der EmpCo-Richtlinie für Umweltaussagen?

Was die Richtlinie (EU) 2024/825 regelt, seit wann sie gilt und wie Deutschland sie im UWG umgesetzt hat.

03/202403/202609/202609/2028AmtsblattUmsetzunggilt§ 15b endetRL (EU) 2024/825
Michael WeberErstmals veröffentlicht: 05.06.2026Stand: 02.11.202615 Min. Lesezeit
Kurz gesagt
  • Die Richtlinie (EU) 2024/825, kurz EmpCo, ändert die UGP-Richtlinie und die Verbraucherrechte-Richtlinie. Sie gilt in der EU seit dem 27. September 2026.
  • In Deutschland steht sie im UWG. Neu sind unter anderem Verbote für allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis, für Siegel ohne Zertifizierungssystem und für Klimaaussagen zu Produkten, die auf Kompensation beruhen.
  • Für Websites heißt das, dass jede Seite mit Umweltaussagen, Siegeln oder grünen Markennamen in die Bestandsaufnahme gehört.
Hinweis

Dieser Ratgeber fasst Normtexte und Auslegungshinweise der EU-Kommission zusammen. Er ist keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Aussage zulässig ist, klärst du mit deiner Rechtsabteilung oder einer Kanzlei.

Was regelt die Richtlinie?

Die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 hat einen langen offiziellen Titel und stärkt „die Verbraucher für den ökologischen Wandel“. Sie ist kein eigenes Gesetz und ändert zwei bestehende Richtlinien.

  • Die UGP-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Hier kommen neue Begriffe, neue Fälle der Irreführung und neue Nummern in der „Schwarzen Liste“ in Anhang I dazu.
  • Die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU. Sie bekommt neue Informationspflichten vor dem Vertragsschluss, etwa zur Haltbarkeit, zu Software-Updates, zur Reparierbarkeit und zu umweltfreundlichen Lieferoptionen.

Anlass waren unter anderem Prüfungen von Werbeaussagen. Bei einem Anfang 2021 veröffentlichten Screening von Websites hielten Kommission und nationale Behörden 42 % von 344 genauer geprüften Umweltaussagen möglicherweise für falsch oder täuschend. Eine Studie der Kommission aus dem Jahr 2020 kam zu dem Ergebnis, dass 53 % der untersuchten Umweltaussagen vage, irreführend oder unbegründet waren und 40 % ohne Belege.

Die Praktiken in der Schwarzen Liste gelten laut EU-Kommission unter allen Umständen als unlauter. Ob sie die Entscheidung eines Verbrauchers beeinflussen, wird dort nicht geprüft. Bei den Änderungen in Artikel 6 und 7 der UGP-Richtlinie bleibt es bei der Prüfung im Einzelfall.

Fristen und Umsetzung in Deutschland

DatumSchrittFundstelle
06.03.2024Veröffentlichung im Amtsblatt der EUABl. L, 2024/825
26.03.2024Inkrafttreten, 20 Tage nach der VeröffentlichungArt. 5 RL 2024/825
19.02.2026Drittes Gesetz zur Änderung des UWG vom 12.02.2026 verkündetBGBl. 2026 I Nr. 43
27.03.2026Frist für die Umsetzung in den MitgliedstaatenArt. 4 Abs. 1 RL 2024/825
24.09.2026Bundestag beschließt § 15b UWG zu BestandswarenBT-Drs. 21/8158
27.09.2026Anwendung in der EU, UWG-Änderungen in Kraft, § 15b UWG gilt rückwirkend ab diesem TagArt. 4 Abs. 1 RL 2024/825, Art. 7 Abs. 2 BGBl. 2026 I Nr. 322
27.10.2026Gesetz mit § 15b UWG verkündetBGBl. 2026 I Nr. 322
27.09.2028§ 15b UWG tritt außer Kraft, er gilt bis einschließlich 26.09.2028Art. 6 und Art. 7 Abs. 3 BGBl. 2026 I Nr. 322

Das deutsche Gesetz ändert vor allem § 2 (Begriffe), § 5 (Irreführung), § 5b (Vergleichsdienste), § 19 (Bußgelder) und den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Der neue § 15b UWG zu Bestandswaren steht in einem eigenen Gesetz, verkündet am 27. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 322).

Die wichtigsten Begriffe

BegriffBedeutung laut RichtlinieNorm
UmweltaussageFreiwillige Aussage oder Darstellung in kommerzieller Kommunikation, nach der ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich ist. Das schließt Bilder, Symbole, Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen ein.Art. 2 Buchst. o UGP-RL
Allgemeine UmweltaussageSchriftliche oder mündliche Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel steht und deren Spezifizierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium angegeben ist.Art. 2 Buchst. p UGP-RL
NachhaltigkeitssiegelFreiwilliges Vertrauens- oder Gütesiegel, das ökologische oder soziale Merkmale hervorhebt. Pflichtkennzeichnungen zählen nicht dazu.Art. 2 Buchst. q UGP-RL
ZertifizierungssystemSystem der Überprüfung durch Dritte mit öffentlichen Bedingungen, offen für alle Unternehmen, Anforderungen mit Fachleuten erarbeitet, Überwachung durch einen unabhängigen Dritten.Art. 2 Buchst. r UGP-RL
Anerkannte hervorragende UmweltleistungUmweltleistung nach dem EU-Umweltzeichen (VO 66/2010), nach amtlich anerkannten Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 oder Spitzenleistung nach anderem Unionsrecht.Art. 2 Buchst. s UGP-RL

Die neuen Nummern der Schwarzen Liste

Nr.Inhalt (verkürzt)Im UWG
2aEin Nachhaltigkeitssiegel anbringen, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurdeAnhang Nr. 2a
4aEine allgemeine Umweltaussage treffen, ohne die anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen zu könnenAnhang Nr. 4a
4bEine Umweltaussage zum ganzen Produkt oder Unternehmen treffen, die nur einen Aspekt betrifftAnhang Nr. 4b
4cAuf Basis von Kompensation behaupten, ein Produkt habe neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen bei TreibhausgasenAnhang Nr. 4c
10aGesetzliche Anforderungen, die für alle Produkte einer Kategorie gelten, als Besonderheit des eigenen Angebots darstellenAnhang Nr. 10a
23d bis 23jSoftware-Updates, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Betriebsstoffe und Ersatzteile betreffend, etwa die falsche Behauptung einer bestimmten HaltbarkeitAnhang Nr. 23d, Buchst. a bis g

Beispiele aus den Erwägungsgründen

Die Richtlinie erklärt viele Verbote mit Beispielen. Sie stehen in den Erwägungsgründen und dienen als Auslegungshilfe. Die Kommission ergänzt in ihren Fragen und Antworten weitere Fälle. Die Liste ist nicht abschließend.

RegelBeispielFundstelle
Nr. 4a, allgemeine Umweltaussage„umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“, „biologisch abbaubar“ oder „biobasiert“ ohne nachgewiesene anerkannte hervorragende UmweltleistungEG 9
Nr. 4a, passender Nachweis„Energieeffizient“ lässt sich auf die Bestklasse der Energieverbrauchskennzeichnung stützen. „Biologisch abbaubar“ lässt sich nicht mit dem EU-Umweltzeichen begründen, wenn dessen Kriterien für das Produkt keine Abbaubarkeit verlangen.EG 10
Nr. 4a, Begriffe mit sozialem Anteil„Nachhaltig“, „bewusst“ oder „verantwortungsbewusst“ lassen sich nicht allein auf eine Umweltleistung stützen, weil sie auch soziale Merkmale ansprechen.EG 10
Nr. 4b, Aussage zum Ganzen„Mit Recyclingmaterial hergestellt“, obwohl nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht. Ein Unternehmen erweckt den Eindruck, nur erneuerbare Energie zu nutzen, obwohl viele Anlagen mit fossilen Brennstoffen laufen.EG 11
Nr. 4c, Kompensation„Klimaneutral“, „zertifiziert CO₂-neutral“, „CO₂-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“ oder „mit reduziertem CO₂-Fußabdruck“, wenn die Aussage auf Kompensation beruht. Ein Flug gilt als „klimaneutral“, weil die Fluggesellschaft in Aufforstung investiert.EG 12, Q&A Nr. 10
Art. 6 Abs. 2 Buchst. e, irrelevante VorteileEine Marke von abgefülltem Wasser als „glutenfrei“ bewerben oder Papier als „ohne Kunststoff“EG 5
Nr. 10a, gesetzliche Pflicht als BesonderheitEin Produkt „ohne Stoff X“ bewerben, wenn Stoff X für alle Produkte dieser Kategorie in der EU verboten istEG 15
Nr. 23g, HaltbarkeitAngabe, eine Waschmaschine halte bei normalem Gebrauch eine bestimmte Zahl von Waschgängen, obwohl sie das unter diesen Bedingungen nicht schafftEG 20
Nr. 23i, BetriebsstoffeDer Drucker fordert über seine Einstellungen zum Patronenwechsel auf, bevor die Patrone leer istEG 23
Nr. 23j, Zubehör anderer HerstellerDer Drucker funktioniert mit Patronen anderer Hersteller nur eingeschränkt, und der Kunde erfährt das beim Kauf nichtEG 24

Dazu kommen zwei Fälle mit Einzelfallprüfung. Aussagen zur künftigen Umweltleistung brauchen öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten Umsetzungsplan, den ein unabhängiger externer Sachverständiger regelmäßig prüft. Irrelevante Vorteile, die sich aus keinem Merkmal des Produkts ergeben, gelten als irreführend. Im UWG stehen beide in § 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4.

Kompensation und Klimaaussagen

Nummer 4c betrifft laut den Fragen und Antworten der Kommission Aussagen zu Produkten. Aussagen zur Kompensation auf Unternehmensebene fallen nicht unter 4c, bleiben aber an die übrigen Regeln der UGP-Richtlinie gebunden. Über Investitionen in Klimaprojekte darf ein Unternehmen laut Erwägungsgrund 12 weiter berichten, solange die Darstellung nicht irreführt. Allgemeine Begriffe wie „klimaneutral“ fallen zusätzlich unter Nummer 4a.

Klimaaussagen zu Produkten bleiben laut Kommission möglich, wenn sie auf echten Minderungen im Lebenszyklus des Produkts beruhen und auf demselben Medium spezifiziert sind. Die Tabelle ordnet typische Formulierungen nach Richtlinie und Kommission ein. Ob eine konkrete Aussage zulässig ist, entscheidet der Einzelfall.

FormulierungEinordnung laut Richtlinie und KommissionFundstelle
„Klimaneutrales Produkt“, wenn die Neutralität über Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette entstehtUnter allen Umständen verbotenNr. 4c, EG 12
„Klimaneutral“ ohne Spezifizierung, unabhängig von der GrundlageAllgemeine Umweltaussage, nur mit anerkannter hervorragender UmweltleistungNr. 4a, Q&A Nr. 6
„Klimaneutral bis 2035“ für ein Produkt oder das UnternehmenAussage zur künftigen Umweltleistung, braucht einen Umsetzungsplan und die regelmäßige Prüfung durch einen unabhängigen SachverständigenArt. 6 Abs. 2 Buchst. d, Q&A Nr. 6 und 12
„Reduzierte CO₂-Wirkung“ auf Basis tatsächlicher Verbesserungen in der Herstellung, auf demselben Medium spezifiziertLaut Kommission möglich, belegt über eine ÖkobilanzQ&A Nr. 10
Kompensation auf Unternehmensebene, etwa „Wir gleichen die Emissionen unserer Standorte aus“Fällt nicht unter Nr. 4c, bleibt an die übrigen Regeln der UGP-Richtlinie gebundenQ&A Nr. 10
„Wir unterstützen ein Aufforstungsprojekt mit X Euro im Jahr“Werbung mit Investitionen in Umweltinitiativen bleibt möglich, wenn sie nicht irreführtEG 12, Q&A Nr. 10

Bilder und Markennamen

Bilder und Farben allein sind laut Kommission keine allgemeine Umweltaussage, weil diese schriftlich oder mündlich getroffen wird. Zusammen mit Text oder einem Logo kann ein grünes Blatt aber Teil einer solchen Aussage werden oder als Siegel wirken. Marken- und Produktnamen sind ausdrücklich Teil der Definition, auch wenn sie markenrechtlich geschützt sind. Ein Wort wie „green“ im Namen ist nicht automatisch eine Umweltaussage. Es kommt darauf an, was ein durchschnittlicher Verbraucher im Zusammenhang erwartet.

Begriffe wie „bio“ und „öko“ für Lebensmittel regelt die Öko-Verordnung (EU) 2018/848. Sie geht der UGP-Richtlinie in diesem Punkt vor.

Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssysteme

Ein Nachhaltigkeitssiegel ist jedes freiwillige Vertrauens- oder Gütesiegel, das ökologische oder soziale Merkmale hervorhebt (Art. 2 Buchst. q UGP-Richtlinie). Es darf nur angebracht werden, wenn es von staatlichen Stellen festgesetzt wurde oder auf einem Zertifizierungssystem beruht (Nr. 2a). Die Bedingungen eines solchen Systems sind öffentlich einsehbar und erfüllen vier Kriterien (Art. 2 Buchst. r).

  1. Offen für alle. Jedes Unternehmen, das die Anforderungen erfüllen will und kann, bekommt Zugang zu transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen.
  2. Anforderungen mit Fachleuten. Der Systeminhaber erarbeitet die Anforderungen mit Sachverständigen und Interessenträgern.
  3. Regeln für Verstöße. Das System legt fest, wie es mit Verstößen umgeht, bis zum Entzug oder zur Aussetzung des Siegels.
  4. Unabhängige Überwachung. Ein Dritter prüft die Einhaltung in einem objektiven Verfahren. Seine Kompetenz und seine Unabhängigkeit vom Systeminhaber und vom Unternehmen beruhen auf internationalen, europäischen oder nationalen Normen.

Als Beispiel für eine solche Norm nennt Erwägungsgrund 7 die ISO 17065 für Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren. Als staatlich festgesetzte Siegel nennt er Logos nach der EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 und nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen. Siegel staatlicher Stellen außerhalb der EU sind laut Kommission nur erlaubt, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen.

Für allgemeine Umweltaussagen nach Nr. 4a zählt eine anerkannte hervorragende Umweltleistung. Die Kommission nennt dafür das EU-Umweltzeichen und amtlich anerkannte Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024, etwa den Blauen Engel, das Nordic Swan Ecolabel, das Österreichische Umweltzeichen und das niederländische Milieukeur. Dazu kommen Bestwerte nach anderem Unionsrecht wie der Energieverbrauchskennzeichnung. Wie ein Shop seine Siegel prüft, steht im Ratgeber EmpCo im Onlineshop.

Soziale Aussagen und Social Washing

Die Richtlinie erfasst auch Aussagen zu sozialen Merkmalen. Ökologische und soziale Merkmale zählen jetzt zu den wesentlichen Merkmalen eines Produkts (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b UGP-Richtlinie, im UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1). Irreführende Angaben dazu prüfen Behörden und Gerichte im Einzelfall.

Was soziale Merkmale sind, beschreibt Erwägungsgrund 3. Genannt werden Arbeitsbedingungen wie angemessene Löhne, Sozialschutz, sichere Arbeitsplätze und sozialer Dialog. Dazu kommen Menschenrechte, Gleichbehandlung, Inklusion und Vielfalt, Beiträge zu sozialen Initiativen und ethische Verpflichtungen wie der Tierschutz.

  • Siegel. Die Regeln für Nachhaltigkeitssiegel gelten auch für Siegel mit sozialen Merkmalen, etwa zu fairen Arbeitsbedingungen (Art. 2 Buchst. q, Nr. 2a).
  • Vergleiche. Wer Produkte nach sozialen oder ökologischen Merkmalen vergleicht, nennt Methode, Produkte, Anbieter und die Art der Aktualisierung (Art. 7 Abs. 7, im UWG § 5b Abs. 3a).
  • Belege. Laut Kommission sollten Unternehmen die Richtigkeit solcher Angaben belegen können (Art. 12 UGP-Richtlinie).

Die Verbote in den Nummern 4a bis 4c betreffen nur Umweltaussagen. Für soziale Aussagen bleibt es bei der Prüfung im Einzelfall und bei den Regeln für Siegel.

Neue Pflichtinformationen

Die Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie betreffen vor allem Shops. Seit dem 27. September 2026 gibt es einen harmonisierten Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung und ein harmonisiertes Label für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien von mehr als zwei Jahren. Beide legt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 fest. Im Onlinehandel kann der Hinweis laut Kommission als allgemeiner Hinweis auf der Website stehen. Das Label gehört direkt neben das Produktbild.

  • Software-Updates. Bei Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nennt der Händler den Mindestzeitraum für Updates, als Zeitraum oder Datum. Das gilt, wenn Hersteller oder Anbieter ihm diese Angabe zur Verfügung stellen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. ed und Art. 6 Abs. 1 Buchst. lc Verbraucherrechte-Richtlinie).
  • Reparierbarkeitswert. Wo es auf EU-Ebene einen gibt, gehört er zu den Informationen vor dem Kauf. Laut Kommission gilt das seit dem 20. Juni 2025 für neue Smartphones und Tablets.
  • Reparaturinformationen. Gibt es keinen solchen Wert, nennt der Händler die Angaben des Herstellers zu Ersatzteilen, geschätzten Kosten, Bestellweg, Reparaturanleitungen und Reparatureinschränkungen, soweit der Hersteller sie bereitstellt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. j und Art. 6 Abs. 1 Buchst. v).
  • Umweltfreundliche Lieferoptionen. Im Fernabsatz gehören sie zu den Lieferbedingungen, sofern es sie gibt (Art. 6 Abs. 1 Buchst. g). Erwägungsgrund 37 nennt Lastenräder, elektrische Lieferfahrzeuge und gebündelten Versand.

Händler müssen laut Erwägungsgrund 36 nicht selbst auf Websites der Hersteller nach diesen Angaben suchen. Mehr dazu im Ratgeber EmpCo im Onlineshop.

Bestand und alte Inhalte

Eine allgemeine Übergangsfrist enthält die Richtlinie nicht. Laut Kommission müssen Umweltaussagen und Siegel ab dem 27. September 2026 auch für Ware passen, die vorher produziert oder ausgeliefert wurde. Als Wege nennt sie Aufkleber oder Hinweise am Regal. Behörden und Gerichte dürfen dabei berücksichtigen, welche Anstrengungen ein Unternehmen unternommen hat. Die Verbraucherschutzbehörden des CPC-Netzwerks haben dazu ein gemeinsames Verständnis erarbeitet.

In Deutschland setzen vor allem Mitbewerber und Verbände das UWG durch. Für sie gilt der neue § 15b UWG. Er steht im Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des UWG vom 22. Oktober 2026, verkündet am 27. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 322), und gilt rückwirkend ab dem 27. September 2026. Er betrifft Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG wegen der neuen Regeln „im Hinblick auf vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren“. Solche Ansprüche werden nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht. In die Abwägung gehen die Schwere des Verstoßes, die Anstrengungen des Unternehmens sowie Kosten und Umweltbelastung der Beseitigung ein.

§ 15b gilt bis einschließlich 26. September 2028. Am 27. September 2028 tritt seine Streichung in Kraft (Art. 6 und Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes). Die Vorschrift bezieht sich auf Waren. Texte auf Websites, Anzeigen und Pressemitteilungen nennt sie nicht.

Durchsetzung und Folgen

In Deutschland laufen die meisten Verfahren zivilrechtlich. Am Anfang steht oft eine Abmahnung mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe abzugeben. Die Tabelle zeigt, welche Ansprüche und Folgen UWG und Zivilprozessordnung vorsehen.

FolgeWer sie geltend machtNorm
Beseitigung und, bei Wiederholungsgefahr, UnterlassungMitbewerber, eingetragene Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände, Kammern§ 8 Abs. 1 und 3 UWG
Dieselben Ansprüche gegen den Inhaber des Unternehmens, wenn Mitarbeiter oder Beauftragte den Verstoß begehenwie oben§ 8 Abs. 2 UWG
Schadensersatz bei Vorsatz oder FahrlässigkeitMitbewerber, unter weiteren Voraussetzungen auch Verbraucher§ 9 Abs. 1 und 2 UWG
Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn der Gewinn zulasten einer Vielzahl von Abnehmern entstandVerbände und Kammern nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4§ 10 UWG
Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung, in bestimmten Fällen höchstens 1.000 EuroGläubiger der Erklärung§ 13a UWG
Ordnungsgeld bei Verstoß gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot, je Zuwiderhandlung bis 250.000 EuroGläubiger, auf Antrag beim Prozessgericht§ 890 Abs. 1 ZPO
Bußgeld bei weitverbreiteten VerstößenBundesamt für Justiz und weitere Behörden, nur in koordinierten EU-Verfahren§ 19 UWG

Das Bußgeld nach § 19 UWG setzt einen weitverbreiteten Verstoß nach § 5c UWG voraus. Verhängt werden kann es nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394. Es beträgt bis 50.000 Euro. Bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Mio. Euro Jahresumsatz reicht es bis 4 % des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten. Fehlen Anhaltspunkte für eine Schätzung des Umsatzes, liegt das Höchstmaß bei 2 Mio. Euro.

Nach Art. 12 UGP-Richtlinie können Gerichte und Behörden verlangen, dass ein Unternehmen die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen belegt. Bleibt der Beleg aus, dürfen sie die Behauptung als unrichtig ansehen. Zu jeder Umweltaussage sollte der Beleg deshalb griffbereit sein.

Green Claims und CSRD

Die geplante Green-Claims-Richtlinie (Verfahren 2023/0085(COD)) ist nicht verabschiedet. Laut Legislativ-Observatorium des Parlaments wartet das Verfahren auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (Abruf 02.11.2026). Eine formelle Rücknahme durch die Kommission ist dort nicht verzeichnet. Für EmpCo ändert das nichts. Die Regeln gelten seit dem 27. September 2026.

Pflichtberichte nach der CSRD richten sich an Investoren und fallen laut Kommission in der Regel nicht unter die UGP-Richtlinie. Übernimmt ein Unternehmen Aussagen aus dem Bericht in Werbung für Verbraucher, gilt für diese Werbung die UGP-Richtlinie. Wie Konzerne damit umgehen, steht im Ratgeber EmpCo für Konzerne.

Die Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026, das sogenannte Omnibus-Paket, fasst die Berichtspflicht enger. Auf Einzelebene gilt sie künftig für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz. Die UGP-Richtlinie gilt für Werbung gegenüber Verbrauchern, unabhängig davon, ob ein Unternehmen berichten muss (Art. 3 Abs. 1). Belege für Umweltaussagen braucht es deshalb auch ohne Berichtspflicht.

Was heißt das für Website-Teams?

Die rechtliche Bewertung liegt bei der Rechtsabteilung. Die Vorarbeit liegt oft beim Web- und SEO-Team, denn das Team weiß, wo welche Inhalte stehen.

  1. Domains erfassen. Hauptseite, Markenseiten, Länderversionen, Shops, Newsroom, Karriereseiten und Portale mit Datenblättern.
  2. Alle URLs crawlen, inklusive JavaScript. Aussagen in Badges, Filtern oder Teasern stehen oft nur im gerenderten HTML.
  3. Nach Begriffen suchen. Texte, Alt-Texte, Title und Meta Description, PDFs, Bildunterschriften und Siegel. Soziale Aussagen wie „fair produziert“ gehören mit auf die Liste.
  4. Fundstellen mit Kontext liefern. URL, Textstelle, ob die Spezifizierung auf derselben Seite steht und welcher Beleg dazugehört.
  5. Laufend nachprüfen. Neue Kampagnen, Produkte und Pressemitteilungen bringen neue Aussagen.

Für Marketing-Kanäle wie Anzeigen, Newsletter und Feeds gibt es einen eigenen Ratgeber, EmpCo im Online-Marketing.

Häufige Fehler

  • Nur die Hauptdomain prüfen und Microsites, Subdomains und PDFs übersehen.
  • Nur den Rohquelltext durchsuchen. Badges und Filter kommen oft per JavaScript.
  • Den Shop korrigieren und die Produktfeeds vergessen, die alte Texte weiter ausspielen.
  • Pressearchiv und alte Blogartikel außen vor lassen, obwohl sie online sind.
  • Soziale Aussagen und Siegel zu Arbeitsbedingungen aus der Prüfung auslassen.
  • Die Green-Claims-Richtlinie mit EmpCo verwechseln und deshalb abwarten.

Häufige Fragen

Seit wann gilt die EmpCo-Richtlinie?

Die Mitgliedstaaten wenden die Regeln seit dem 27. September 2026 an. In Deutschland sind die Änderungen des UWG an diesem Tag in Kraft getreten.

Gibt es Ausnahmen für kleine Unternehmen?

Die Richtlinie enthält keine Ausnahme nach Unternehmensgröße. Ausnahmen für kleine Unternehmen waren im Entwurf der Green-Claims-Richtlinie vorgesehen, die nicht verabschiedet ist.

Gilt EmpCo auch für Unternehmen außerhalb der EU?

Laut Kommission gilt die UGP-Richtlinie für alle Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt. Ob Unternehmen oder Produkte aus der EU oder aus Drittstaaten kommen, spielt dafür keine Rolle.

Gilt EmpCo auch für B2B-Websites?

Die UGP-Richtlinie gilt für Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern. B2B-Kommunikation fällt laut Kommission nicht darunter. Für sie gelten andere Regeln wie die Richtlinie 2006/114/EG über irreführende Werbung, in Deutschland das UWG. Ob sich eine frei zugängliche Seite oder ein Datenblatt auch an Verbraucher richtet, ist eine Frage des Einzelfalls.

Darf ich noch „klimaneutral“ schreiben?

Für Produkte ist die Aussage auf Basis von Kompensation verboten (Nr. 4c). Als allgemeine Aussage braucht sie den Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung (Nr. 4a). Die Bewertung im Einzelfall gehört zur Rechtsberatung.

Reicht ein QR-Code für die Spezifizierung?

Für allgemeine Umweltaussagen soll die Spezifizierung laut Kommission neben der Aussage oder als Teil davon auf demselben Medium stehen (Erwägungsgrund 9, Fragen und Antworten Nr. 4). Für Aussagen zur künftigen Umweltleistung hält die Kommission einen QR-Code ausdrücklich für möglich, um auf Umsetzungsplan und Prüfergebnisse zu verweisen (Nr. 12). Ob ein QR-Code in anderen Fällen genügt, beantwortet sie nicht. Die Bewertung im Einzelfall gehört zur Rechtsberatung.

Gilt EmpCo auch für Aussagen wie „fair produziert“?

Soziale Merkmale zählen jetzt zu den wesentlichen Merkmalen eines Produkts, über die nicht irregeführt werden darf (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b UGP-Richtlinie). Das wird im Einzelfall geprüft. Siegel zu sozialen Merkmalen brauchen ein Zertifizierungssystem oder eine staatliche Stelle (Nr. 2a).

Wo finde ich den Text der Richtlinie?

Auf EUR-Lex unter der Nummer 32024L0825, auch auf Deutsch. Die Fragen und Antworten der Kommission stehen auf ihrer Seite zu nachhaltigem Konsum.

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Demo anfragen

Quellen

Abgerufen am 02.11.2026. Ist eine Angabe veraltet oder fehlt etwas, schreib uns.

  1. EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2024/825: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32024L0825 · ABl. L vom 06.03.2024
  2. EUR-Lex, UGP-Richtlinie 2005/29/EG, konsolidierte Fassung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02005L0029-20220528 · Fassung vom 28.05.2022
  3. EU-Kommission, Questions & Answers zur Richtlinie 2024/825: https://commission.europa.eu/topics/consumers/consumer-rights-and-complaints/sustainable-consumption_en · Stand September 2026
  4. EUR-Lex, Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1960/oj · 25.09.2025
  5. Bundesgesetzblatt, Drittes Gesetz zur Änderung des UWG: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/43 · BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19.02.2026
  6. Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung Drucksache 21/8158 (§ 15b UWG): https://dserver.bundestag.de/btd/21/081/2108158.pdf · 23.09.2026
  7. Bundesgesetzblatt, Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des UWG (§ 15b UWG): https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/322 · BGBl. 2026 I Nr. 322 vom 27.10.2026
  8. Gesetze im Internet, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/ · zuletzt geändert durch G v. 22.10.2026
  9. Gesetze im Internet, § 890 ZPO: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__890.html
  10. EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus, CSRD): https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2026/470/oj · ABl. L vom 26.02.2026
  11. Europäisches Parlament, Legislative Observatory 2023/0085(COD): https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/procedure-file?reference=2023/0085(COD) · Abruf 02.11.2026
  12. EU-Kommission, Pressemitteilung IP/21/269 zum Screening von Umweltaussagen: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_21_269 · 28.01.2021
  13. EU-Kommission, Green claims (Studie 2020 zu Umweltaussagen): https://environment.ec.europa.eu/topics/circular-economy/green-claims_en · Abruf 02.11.2026